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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt VIII - Schantung

Artikel 156

      Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte - insbesondere soweit sie auf das Gebiet von Kiautschau, die Eisenbahnen, die Gruben und Unterseekabel Bezug haben -, die Deutschland auf Grund seines Vertrags mit China vom 6. März 1898 sowie durch alle sonstigen die Provinz Schantung betreffenden Abkommen erworben hat.
      Alle deutschen Rechte an der Eisenbahn Tsingtau-Tsinanfu samt Zweigstrecken einschließlich des Zubehörs jeder Art, der Bahnhöfe, der Laderäume, des festen und rollenden Materials, der Gruben, ihrer Betriebsanlagen und ihres Betriebsmaterial werden und bleiben mit allen zugehörigen Rechten und Vorrechten japanisches Eigentum.
      Die Unterseekabel des Deutschen Reichs von Tsingtau nach Schanghai und von Tsingtau nach Tschefu gehen mit allen dazugehörigen Rechten, Vorrechten und Eigentumsrechten gleichfalls völlig frei und unbelastet auf Japan über.