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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt IX - Ostpreußen

Artikel 97

      Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden die im Artikel 96 bezeichnete Zone zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.
      Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuß, dem erforderlichenfalls die nötigen Streitkräfte beizugeben sind, erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er hat sich, soweit möglich, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über die Volksabstimmung in der Allensteiner Zone zu richten. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
      Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die Verwaltung der ihm unterstellten Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.
      Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde angegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend als Grenzlinie Ostpreußens angenommen werden soll. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest, wobei zum mindesten für die gesamte Strecke, auf der die Weichsel die Grenze bildet, die volle und uneingeschränkte Überwachung des Stromes einschließlich seines östlichen Ufers in der Tiefe, die für die Regulierung und Verbesserungsarbeiten erforderlich ist, Polen zugesprochen werden muß. Deutschland verpflichtet sich, niemals irgendwelche Befestigungen in irgendeinem Teile des erwähnten Gebiets, soweit es deutsch bleibt, anzulegen.
      Die alliierten und assoziierten Hauptmächte erlassen gleichzeitig Vorschriften, die der ostpreußischen Bevölkerung den Zugang zur Weichsel und die Benutzung des Stromes für sie selbst, für ihre Güter und für ihre Schiffe unter angemessenen Bedingungen und unter vollster Rücksichtnahme auf ihre Interessen sichern.
      Die Grenzbestimmungen und die oben vorgesehenen Vorschriften sind für alle Beteiligten bindend.
      Sobald die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden übernommen ist, nehmen die Befugnisse des Ausschusses ein Ende.