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Was Deutschland gezahlt hat

Die bisherigen deutschen Leistungen
auf Grund des Vertrages von Versailles

Lujo (Ludwig Joseph) Brentano,
Professor an der Universität München.

Walter de Gruyter & Co., Berlin und Leipzig 1923.
Vormals G. J. Göschen'sche Verlangshandlung - J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung -
Georg Reimer - Karl J. Trübner - Veit & Comp.
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am 20. September 2013, dem 90. Jahrestag des Erscheinens der Originalausgabe.
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Vorwort
Die bisherigen deutschen Leistungen auf Grund des Vertrages
      von Versailles
I. Allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung und Bewertung der Leistungen
II. Die einzelnen Leistungen
      A. Die Reparationsleistungen
            a) Barzahlungen
            b) Sachleistungen
      B. Die nicht auf Reparationsschuld anrechnungsfähigen Leistungen
Überblick über die deutschen Gesamtleistungen


Vorwort des Herausgebers

Nicht wenige aus England, Amerika und Frankreich an mich gelangte Anfragen zeigen mir, daß dort noch außerordentlich große Unkenntnis hinsichtlich der von Deutschland bereits ausgeführten Reparationsleistungen herrscht. Sind doch Briefe an mich gekommen, in denen ich gefragt werde, ob es wahr sei, daß Deutschland überhaupt noch nichts geleistet habe. Durch die Agitationsreden Poincarés, über die in allen Ländern berichtet wird, wird dieser Irrtum immer wieder verbreitet. Ich bin daher bereitwillig darauf eingegangen, als an mich das Ansinnen gestellt wurde, die hiermit der Öffentlichkeit übergebene ausgezeichnete Darlegung dessen, was Deutschland schon alles an Reparationen geleistet hat, herauszugeben. Ich glaube mich für die Richtigkeit der gemachten Angaben verbürgen zu können.

Prien am Chiemsee, den 20. September 1923.

Lujo Brentano,
Professor an der Universität München.


[1]
Die bisherigen deutschen Leistungen
auf Grund des Vertrages von Versailles

Die Behauptung, Deutschland habe seit dem Kriege noch so gut wie nichts getan, um seine Reparationsverpflichtungen zu erfüllen, gehört offenkundig zu den beliebtesten Waffen in dem Arsenal der Gegner Deutschlands. Insbesondere läßt Herr Poincaré seit fast zwei Jahren kaum eine Gelegenheit verstreichen, ohne immer wieder mit gut gespielter Entrüstung die Behauptung aufzustellen, Deutschland habe noch so gut wie nichts geleistet und versuche überdies mit allen Mitteln, sich seinen Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Demgegenüber muß man die Frage stellen, ob es wirklich ein Zeichen von schlechtem Willen ist, wenn seit September 1919 bis zum 11. Januar 1923 Tag für Tag alle 15 Minuten ein Kohlenzug1 von 100 Achsen über die deutsche Grenze rollte und ohne Gegenleistung die Industrien Belgiens, Frankreichs und Italiens nährte!

Aber diese Kohlenlieferungen in Höhe von rund 54 Millionen Tonnen im Werte von 2424 Millionen Goldmark sind ja nur ein unbedeutendes Detail in dem gewaltigen Tribut, den Deutschland seit dem Waffenstillstande bis zum 31. Dezember 1922 an seine früheren Feinde geleistet hat.

Deutschlands Tribut ist für diesen Zeitraum bisher folgendermaßen bewertet worden:

   1. Nach den offiziellen Angaben der Reparationskommission mit 7,940,426[,000] Goldmark.
   2. Nach Berechnung des französischen Professors der Nationalökonomie Charles Gide mit etwa 14 Milliarden Goldmark.
   3. Nach Berechnung des europäischen Korrespondenten der New York Times, Charles H. Grasty,2 mit 15,4 Milliarden Goldmark.
   4. Nach Berechnung des Instituts of Economics, Washington, in dem Werk Germany's Capacity to Pay: 25,8 Milliarden Goldmarks.
      Dabei gibt das Institut ausdrücklich die Berechtigung höherer Schätzungen zu.
[2] 5. Nach deutscher auf den neuesten Stand gebrachter Berechnung (siehe Überblick am Schluß): 41,6 Milliarden Goldmark.
      Diese Zahl entspricht - abgesehen von der Veränderung des Goldwertes -:
1. dem mehr als 10fachen der französischen an Deutschland in den Jahren 1871 bis 1873 abgeleisteten Kriegsentschädigung,
2. dem etwa 20fachen Betrag der gesamten jährlichen Kohlenproduktion des Deutschen Reiches vor dem Kriege,
3. dem mehr als 14fachen Betrag der gesamten jährlichen Stein- und Braunkohlenproduktion von Großbritannien vor dem Kriege,
4. mehr als dem 6fachen Betrag der Einfuhr Frankreichs 1913,
5. ungefähr dem 4fachen der deutschen oder englischen oder amerikanischen Friedensausfuhr,
6. dem 4fachen Betrag des gesamten Goldbestandes der europäischen Zentralnotenbanken Anfang 1914,
7. fast der Gesamtsumme der Goldproduktion der Welt in dem Zeitraum von 1901 bis 1920.
In der deutscherseits errechneten Zahl sind aber nur diejenigen Leistungen enthalten, die nach dem Vertrag von Versailles auf Reparationskonto angerechnet werden dürfen. Nicht berücksichtigt sind dabei alle weiteren Leistungen, die nicht auf Reparationskonto anrechnungsfähig sind, aber naturgemäß der deutschen Volkswirtschaft ebenso schwere Opfer auferlegen wie die anrechnungsfähigen Leistungen. Diese nicht anrechnungsfähigen Leistungen betragen 14,3 Milliarden Goldmark (s. Überblick am Schluß der Abhandlung), so daß die gesamte Leistung der deutschen Volkswirtschaft für die vier Jahre nach dem Kriege rund 55,9 Milliarden Goldmark ausmacht.

Bei dieser Zahl ist noch nicht der Verlust in Anrechnung gebracht, den Deutschland durch Preisgabe des Reichs- und Staatseigentums in Elsaß-Lothringen, in den deutschen Kolonien und durch Verlust dieser Gebiete selbst, sowie der sonst abgetretenen Gebiete, erlitten hat. Es handelt sich dabei um weitere riesenhafte Summen.

Deutschland hat trotz des Ruhreinbruchs und des ihm dadurch zugefügten schweren volkswirtschaftlichen Schadens bis zum 11. August 1923 seine Verpflichtungen gegenüber den nicht am Einbruch beteiligten Staaten bis zur Erschöpfung, die durch einen damaligen Dollarstand von 7 Millionen Papiermark genügend charakterisiert ist, erfüllt. Es hat - ungerechnet der gewaltigen Verluste durch Wegnahme von Werten aller Art seitens Frankreichs und Belgiens im Rhein- und Ruhrgebiet - an Leistungen in dieser Zeit bisher rund 255 Millionen Goldmark aufgebracht und ist Sachlieferungsverträge eingegangen, die es in annähernd gleicher Höhe verpflichten.3 Wenn darüber hinaus Deutschland die Sachlieferungen aus dem Vertrage vorläufig und solange, bis die deutsche Währung durch rücksichtslose Maßnahmen wenigstens einigermaßen beruhigt ist, einstellt, so kann auch deswegen ein objektives Urteil den guten Willen [3] Deutschlands zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht anzweifeln. Vielmehr hat das französisch-belgische Vorgehen, das im Gegensatz zum Vertrag von Versailles sich aus der deutschen Konkursmasse vorweg und zum Schaden der übrigen Gläubiger zu befriedigen suchte, allein die Schuld, wenn jetzt die übrigen Berechtigten für eine Zeitlang leer ausgehen.

So gewaltige Leistungen, wie Deutschland auf Grund des Vertrages von Versailles in vier Jahren aufgebracht hat, sind noch niemals in der Weltgeschichte einem Volke auferlegt und noch niemals in so umfassender Weise erfüllt worden. Der auf französischer Seite so beliebte Hinweis auf die Kriegskostenzahlung Frankreichs im Jahre 1871 bis 1873 kann nur die deutsche Leistung noch gewaltig unterstreichen. Der große französische Edelmetallvorrat, dessen Gesamtwert sich auf etwa 5 Milliarden Franken belief, hat im Verein mit der überaus günstigen Tatsache, daß Frankreich sich vollständig aus dem eigenen Lande ernähren konnte, dazu beigetragen, eine Entwertung des französischen Franken - trotz der Steigerung des Papiergeldumlaufes von 1470 Millionen Franken bei Kriegsausbruch auf ca. 3000  Millionen Franken am Ende der Zahlung - zu verhindern. Die französische Kriegsentschädigung ist ferner durch Anleihen im In- und Auslande aufgebracht worden. Sowohl eine direkte Abgabe vom Vermögen der Bevölkerung als auch eine erhebliche Besteuerung der Bevölkerung hat vermieden werden können.4 Frankreich leistete mithin in drei Jahren bei einem Kursstande des Franken, der kaum unter Pari sank, und bei völlig intaktem Kredit, zum Teil mit ausländischer, zum Teil auch in Deutschland auferlegter Anleihen, nur 4 Milliarden Goldmark. Was - abgesehen von dem Vorhandensein materieller Reserven - die schnelle Zahlung dieses Betrages besonders erleichterte, war vor allen Dingen im Gegensatz zu der Lage, in der sich Deutschland heute befindet, die Tatsache, daß die französische Wirtschaft vom ersten Tage des Friedensschlusses an wußte, mit welcher Summe sie belastet war, da Deutschland den Betrag der Kriegsentschädigung bekanntlich sofort und eindeutig festgesetzt hatte. Deutschland hat unter ausschließlicher Berücksichtigung der auf [4] Reparationskonto anrechnungsfähigen Leistungen den gewaltigen Tribut von 41,6 Milliarden Goldmark in vier Jahren ohne jede ausländische Hilfe aufgebracht, während seine Währung von der Hälfte auf etwa ein Zweitausendstel am 31. Dezember 1922 herabsank.

Die Leistungen, die Deutschland auf Grund des Vertrages von Versailles an die Ententestaaten gemacht hat, sind äußerst vielfältig; neben reinen Geldzahlungen sind die verschiedenartigsten Waren und Güter, wie beispielsweise Kohle und Holz, Schiffe und Eisenbahnmaterial, geliefert worden. Die vielfachen Leistungen in einer umfassenden Übersicht zusammenzustellen, entspricht um so mehr einem praktischen Bedürfnis, als über den Wert dieser Leistungen sich widersprechende Angaben verbreitet sind. Die im folgenden gegebenen Zahlen beruhen auf sorgfältigen Berechnungen und sind in jedem Fall einer genauen Prüfung unterworfen worden. Soweit frühere Berechnungen Irrtümer enthielten, sind diese Irrtümer berichtigt worden.


I. Allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung und Bewertung der Leistungen

Die Abschätzung von Gütern ist ein außerordentlich schwieriges Problem. Schon über den Wert eines kleinen Landgutes weichen die Ansichten mehrerer Sachverständigen oft erheblich voneinander ab. Die Schwierigkeiten wachsen naturgemäß mit dem Umfang des Gutes. Es ist daher durchaus erklärlich, daß die Abschätzung der deutschen Reparationsleistungen, wohl der umfangreichsten und kompliziertesten Güterübertragung, die je von einem Volk an andere Völker bewerkstelligt ist, zu zahllosen Schwierigkeiten geführt hat, die noch keineswegs als überwunden gelten können.

Als Maßstab für die Bewertung der deutschen Leistungen ist der gemeine Wert zugrunde gelegt. Tatsächlich ist der Schaden, den die deutsche Wirtschaft durch die entschädigungslose Entziehung der abgelieferten Gegenstände erlitten hat, in vielen Fällen erheblich höher; denn ihr wird mit der Fortnahme des Gutes, wie z. B. der Handelsflotte, nicht nur der gemeine Wert dieses besonderen Gutes entzogen, es erleidet vielmehr darüber hinaus die gesamte deutsche Wirtschaft eine Werteinbuße dadurch, daß ihr nicht mehr die Dienste einer eigenen Handelsflotte zur Verfügung stehen. Bei der vorliegenden Aufstellung ist diese weitere Werteinbuße nicht berücksichtigt, sondern nur der gemeine Wert zugrunde gelegt.

Besonderes gilt für die Bewertung der abgetretenen Forderungen (Seite 11 Ziffer 25). Der angegebene Betrag (Nominalwert) stellt den Verlust dar, den Deutschland sowohl durch den Zusammenbruch der Verbündeten als auch durch die Abtretung erlitten hat. Der objektive Wert läßt sich nicht genau ermitteln; er ist zurzeit beispielsweise höher als am Zeitpunkt der Eintragung. Zweifellos wird ihr Einziehungswert stets erheblich niedriger sein als ihr Nominalwert. Im folgenden ist aber der Nominalwert - abgesehen davon, daß der Einziehungswert zurzeit beispielsweise überhaupt nicht feststellbar ist - deswegen eingesetzt worden, weil nur dieser den Ausgangspunkt für eine sachverständige Beurteilung darüber bilden kann, was Deutschland wirklich geleistet hat. In gleicher Weise wird übrigens von den Alliierten bezüglich der Regelung der interalliierten Schulden verfahren.

[5] Ein anderer Umstand verdient noch hervorgehoben zu werden. Die Reparationskommission, die für die verschiedenen Ententestaaten die Reparationsleistungen von Deutschland empfängt und über diese Empfänge Buch führt, hat ihre Abrechnungen veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen können nicht mit einer Aufstellung, wie sie hier gegeben wird, übereinstimmen. Die Reparationskommission kann nur die "Reparations"-Leistungen aufführen, d. h. die Leistungen, die Deutschland nach den Bestimmungen des Versailler Vertrags auf die Reparationsschuld anzurechnen sind. Von den Gesamtleistungen Deutschlands darf jedoch nur ein bestimmter Teil angerechnet werden. Für andere Leistungen ist dies durch besondere Vorschriften des genannten Vertrags ausdrücklich ausgeschlossen. Danach sind bestimmte Gegenstände, wie z. B. die Staatskabel, von Deutschland unentgeltlich zu leisten. Daraus, daß Deutschland für diese Kabel von der Reparationskommission keine Gutschrift erhält, wird aber niemand folgern, daß sie etwa wertlos gewesen seien und unter den Leistungen Deutschlands nicht aufgeführt werden dürften. Schon dadurch erklärt sich, daß die Liste der gesamten deutschen Leistungen weit über die Abrechnung der Reparationskommission hinausgehen muß.

Weiter ist für die Beurteilung der Aufstellungen der Reparationskommission noch zu berücksichtigen, daß auch die Lieferungen, die an sich nach den Bestimmungen des Versailler Vertrags Deutschland gutgeschrieben werden müssen, von der Reparationskommission teilweise noch nicht vollständig abgerechnet sind, so z. B. die Lieferungen von rollendem Eisenbahnmaterial auf Grund von Artikel 371 des Versailler Vertrages. Schließlich bestehen über die Bewertung von zahlreichen gelieferten Gegenständen zwischen der Reparationskommission und der deutschen Regierung noch Meinungsverschiedenheiten.

Ohne die Abrechnung der Reparationskommission irgendwie in ihrer Bedeutung herabzusetzen, kann also gesagt werden, daß sie nur einen Teil der deutschen Leistungen, nämlich die eigentlichen Reparationsleistungen, enthalten kann. Der Vertrag von Versailles hat sich aber nicht darauf beschränkt, von Deutschland Lieferungen zur Abdeckung der Reparationsschuld zu verlangen. Es sind vielmehr Deutschland daneben zahlreiche andere Verpflichtungen auferlegt, z. B. die Verpflichtung zur Entschädigung aller durch besondere Kriegsmaßnahmen in Deutschland geschädigten Privatpersonen der Ententestaaten, der Verpflichtung zur Zahlung von deutschen Privatschulden in Gold, zur Zerstörung aller militärischen Anlagen, zur Abtretung der deutschen Staatskabel und anderem mehr. Alle diese Leistungen, die der deutschen Wirtschaft schwere Opfer auferlegen und dadurch reale Aufwendungen darstellen, können in der Liste der Reparationskommission keinen Platz finden. Sie deshalb in der vorliegenden Aufstellung auszulassen, wäre verfehlt, denn es ist offenbar, daß diese Leistungen in einer Gesamtliste der auf Grund des Vertrages von Versailles bewirkten Leistungen Deutschlands ebensowenig fehlen dürfen wie die Barzahlungen und Sachleistungen auf Reparaktionskonto.

Die Berücksichtigung sämtlicher Leistungen in der folgenden Übersicht ist erforderlich, um ein objektives Gesamtbild der deutschen Leistungen zu geben. Nur ein solcher Gesamtüberblick kann den von der Gegenseite immer wieder angezweifelten guten Willen Deutschlands zur Abtragung der ihm auferlegten Verpflichtungen, ferner die Kraftanstrengung, welche die deutsche Wirtschaft bei der Durchführung dieser Lieferungen hat leisten müssen, und die Schwächung, die als notwendige Folge dieser Leistungen eingetreten ist, deutlich machen.


[6] II. Die einzelnen Leistungen5


A. Die Reparationsleistungen,
d. h. die Leistungen, die Deutschland entsprechend den Bestimmungen des Versailler Vertrages auf Reparationskonto gutzuschreiben sind.

a) Barzahlungen.

1. Im August 1921 auf Grund des Londoner Zahlungsplanes gezahlte Devisen 1 001 613 715 M
2. Devisenzahlungen vom Januar bis Juli des Jahres 1922 auf Grund des Beschlusses von Cannes (13. Januar 1922) und des Moratoriums vom 21. März 1922 368 036 002 M
3. In Devisen eingelöste Schatzwechsel zugunsten Belgiens gemäß der Note der Reparationskommission vom 31. August 1922 254 030 719 M
4. An das Garantiekomitee vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1921 abgeführte Papiermark (Einnahme aus Zöllen und Ausfuhrabgaben), die später in Devisen umgewandelt sind 76 036 771 M
5. Die im Rheinland auf Grund besonderer Sanktionen in der Zeit vom März bis September 1921 erhobenen Zölle: 1 379 000 000 Papiermark, umgerechnet zum Kurs zur Zeit der Erhebung 75 999 936 M
6. Verschiedene kleinere Gutschriften auf Barkonto für:
a) die von Deutschland getragenen Kosten der von der Entente eingesetzten Übernahmestellen für Sachleistungen 3 230 660 M
b) Zahlungen für den Reservefonds der Reparationskommission 526 211 M
c) den Saldo zugunsten Deutschlands aus der deutsch-französischen und deutsch-belgischen Postabrechnung 476 717 M
d) Verschiedenes 65 725 M 4 299 313 M

Zu a): Barzahlungen (1 bis 6) insgesamt......... 1 780 016 456 M


b) Sachleistungen.
7. Kohlen und Koks. Bis 31. Dezember 1922 hat Deutschland insgesamt geliefert rund 54 Millionen Tonnen Kohle und Koks (Koks in Kohle im Verhältnis von 1 zu 11/3 umgerechnet). Der Weltmarktpreis (englischer fob-Preis) dafür beträgt 2 424 400,000 M
[7]   Von der Reparationskommission gutgeschrieben erhält Deutschland nur den erheblich geringeren deutschen Inlandspreis. Die deutsche Wirtschaft erleidet aber durch diese Kohlenlieferungen einen tatsächlichen Verlust in Höhe des Weltmarktpreises. Deutschland muß ferner für die Ersatzkohle, die in beträchtlichem Umfange aus dem Ausland infolge des Kohlenmangels eingeführt werden muß, den Weltmarktpreis zahlen.
8. Kohlennebenprodukte (Benzol, Teer, Ammoniak) an Frankreich, Belgien und Italien (Weltmarktpreis) 43 000 000 M
      Auch hierfür erhält Deutschland nur den geringeren Inlandspreis gutgeschrieben.
9. Farbstoffe und pharmazeutische Produkte aller Art. Der Weltmarktpreis dieser aus den verschiedenartigsten Einzelposten zusammengesetzten hochwertigen Lieferungen der deutschen chemischen Industrie wird von Sachverständigen geschätzt auf rund 200 000 000 M
      Zur Gutschrift wird infolge der besonderen Bestimmungen des Versailler Vertrages auch hierfür nur ein geringerer Betrag kommen.
10. Vieh. Geliefert wurden: 101 310 Pferde, 174 758 Rinder, 231 589 Schafe, 21 441 Ziegen, 245 700 Stück Geflügel.
      Es handelt sich dabei um ganz besonders wertvolles Vieh von hoher Qualität, das in beträchtlichem Umfang aus dem Ausland beschafft werden mußte, da der deutsche Viehbestand, besonders an Milchkühen, derartig hochwertige Tiere nicht in genügender Zahl aufwies.
      Der angemessene Preis für dieses Vieh beträgt
274 194 000 M
      Die Reparationskommission beabsichtigt dagegen nur den herabgesetzten Vorzugspreis, zu dem die belgische und französische Regierung dieses Vieh ihren Staatsangehörigen abließ, Deutschland gutzuschreiben.
11. Landwirtschaftliche Maschinen aller Art. 31 040 000 M
12. Wiederaufbaulieferungen. Es handelt sich dabei um die zahllosen Waren und Güter, die von den verschiedenen Ententestaaten zu Zwecken des Wiederaufbaus der zerstörten Gebiete und des weiteren Ausbaus ihrer Industrie angefordert sind. Alle Güter im einzelnen anzuführen ist nicht möglich; von Zeitungspapier, Glühbirnen und Zucker erstreckt sich ihre Liste über alle Gebiete industrieller Produktion bis zu vollständigen Walzwerken und Fabriken; hervorzuheben sind vor allem die Holzlieferungen.
a) Zum größten Teil erfolgten die Lieferungen von der deutschen Regierung an die Empfängerstaaten (sog. gebundener Verkehr). Der Wert dieser Güter beläuft sich auf 283 300 000 M
b) Daneben haben aber die Privatleute der Ententestaaten auf Grund der Cuntze-Bemelmans- und Ruppel-Gillet-Abkommen unmittelbar bei deutschen Produzenten einkaufen können. Diese Lieferungen im sog. freien Verkehr betragen 7 386 794 M
13. Lieferungen von Büchern und Handschriften an die Bibliothek der Universität Löwen sowie von wertvollen Kunstgemälden an Belgien 13 758 585 M
[8] 14. Schiffe.
      a) Seeschiffe. Deutschland hat nicht nur alle größeren Handelsschiffe, die sich bei Kriegsende in Deutschland befanden, abgeliefert, sondern auch noch umfangreiche Neubauten von Schiffen für die Ententestaaten ausgeführt. Daneben hat es ferner das Eigentum an den von den Ententestaaten in ihrem Gebiet festgehaltenen Schiffen (sog. Embargoschiffen) auf Grund des Vertrags von Versailles aufgeben müssen. Schließlich hat es auf Grund der in der Scapa-Flow-Note angeordneten Sanktion erhebliche Mengen von Dock- und Hafenmaterial abgegeben. Diese Lieferungen betragen:
1. Abgelieferte Schiffe (einschließlich der Neubauten):
625 Schiffe mit 2 595 752 Bruttoregistertonnen im Werte von
3 326 479 353 M
2. An die alliierten Staaten übereignete Embargoschiffe: 191 Schiffe mit 817 763 Bruttoregistertonnen im Werte von 1 245 250 000 M
3. Schwimmdocks, Bagger, Kräne, Schlepper usw., rund 220 000 Tonnen im Werte von 72 474 000 M

insgesamt ......... 4 644 203 353 M

      Für diese Schiffslieferungen beansprucht Deutschland eine Gutschrift auf Reparationskonto. Die Liste der Verluste von Handelsschiffen, die Deutschland durch den Vertrag von Versailles erleidet, ist damit aber noch nicht abgeschlossen. Es muß ferner berücksichtigt werden, daß von den Vereinigten Staaten 96 deutsche Schiffe mit 589 085 Bruttoregistertonnen im Werte von 1 250 700 000 Goldmark festgehalten werden.
      Die Bewertung der abgegebenen Schiffe ist in der Weise vorgenommen, daß für jedes einzelne Schiff der Friedenswert errechnet und dieser entsprechend der allgemeinen Wertsteigerung zur Zeit des Eigentumsübergangs (Goldentwertungsfaktor) erhöht ist.
      Die Reparationskommission hat die deutschen Schiffe erheblich geringer eingeschätzt, obwohl sie bei der Rechnung, die sie Deutschland für versenkte ehemals feindliche Schiffe präsentierter, Bewertungen zuließ, die sogar über die Bewertung hinausgehen, die sie jetzt der deutschen Regierung für gleichwertige Schiffe zubilligen will; so hat allein England in seiner Kriegsschädenrechnung für 7 745 654 Bruttoregistertonnen verlorene Dampfschiffe 527 889 000 Pfund Sterling = mehr als 10½ Milliarden Goldmark eingesetzt.

      b) Binnenschiffe.

1. In den ehemals besetzten Gebieten zurückgelassene Binnenschiffe 78 000 000 M
2. Aus den deutschen Beständen abgelieferte Binnenschiffe und Hafenanlagen, bewertet nach den Preisen, die durch besondere von der Reparationskommission bestimmte Schiedsrichter festgesetzt sind 31 237 715 M

insgesamt ......... 109 237 715 M
[9] 15. Eisenbahnmaterial.
      a) Eisenbahnmaterial ist von Deutschland schon vor Abschluß des Vertrags von Versailles auf Grund des Waffenstillstandsabkommens geliefert. Die aus deutschen Beständen stammenden Lieferungen werden deutscherseits bewertet mit
1 122 535 908 M
      Über diese Bewertung schweben mit der Reparationskommission, welche diese Lieferungen vorläufig mit nur 829 266 050 Goldmark bewertet hat, noch Verhandlungen.
      b) Ferner hat Deutschland gemäß Artikel 371 des Vertrags von Versailles Eisenbahnmaterial zur Ausrüstung der Strecken in den von ihm abgetretenen Gebieten geliefert. Sein Wert beträgt
805 407 866 M
      Von diesem Material (80 538 Wagen und 2 955 Lokomotiven) hat die Reparationskommission erst einen kleinen Teil (5 663 Wagen und 2 387 Lokomotiven) verrechnet.
16. Lastkraftwagen. Der Wert der auf Grund des Waffenstillstandsabkommens gelieferten 5 000 Lastkraftwagen beträgt 115 673 853 M
      Die Reparationskommission beabsichtigt einen weit geringeren Wert gutzuschreiben mit der Begründung, die voll betriebsfähigen Lastkraftwagen mit Ausrüstung seien pro Stück nur 3 500 M wert gewesen.
17. Von der Reparationskommission verkauftes deutsches Kriegsmaterial (Schrotterlöse). Das gemäß dem Vertrag von Versailles auszuliefernde Kriegsgerät ist von Deutschland zunächst unbrauchbar gemacht. Das unbrauchbar gemachte Material (hauptsächlich Schrott) ist der Reparationskommission ausgeliefert, die es weiterverkauft hat. Der Wert dieses Materials beträgt nach Schätzung von Sachverständigen 200 000 000 M
      Nur dieser Wert des unbrauchbar gemachten Materials, nicht dagegen der volle Wert des Geräts in brauchbarem Zustande soll Deutschland von der Reparationskommission gutgeschrieben werden.
18. Englische Reparationsabgabe. Von deutschen Waren, die nach England importiert werden, muß der englische Empfänger auf Grund des Reparation Recovery Acts vom April 1921 an den englischen Staat 26% des Kaufpreises abführen. Der deutsche Lieferant enthält den Gegenwert von der deutschen Regierung ausgezahlt. Das bedeutet, daß 26% der von Deutschland nach England exportierten Waren unentgeltlich als Reparationsleistung abgeführt werden. Der Wert der unentgeltlich gelieferten Güter beträgt 163 160 182 M
19. Nichtmilitärischer Rücklaß an der Westfront. Nur die beweglichen Güter sind berücksichtigt. Die einzelnen Güter aufzuführen, ist bei der großen Verschiedenheit der Posten hier nicht möglich. Besonders erwähnt zu werden verdient das umfangreiche Verkehrs- und Eisenbahnmaterial. Der Wert ist nach dem Preise gleichen Materials zur Zeit der Abgabe ermittelt auf 1 819 150 387 M
      Die Reparationskommission will nur den bei der Verwertung des Rücklasses tatsächlich erzielten Erlös gutschreiben. Dadurch würde Deutschland [10] insbesondere auch für den Verlust haftbar gemacht, der durch Diebstahl, Verwahrlosung usw. an dem Rücklaß nach Zurückziehung der deutschen Truppen eingetreten ist.
20. Privatkabel.
Die abgetretenen Privatkabel sind mit mindestens
77 800 000 M
zu bewerten. Über die endgültige Anrechnung schweben Verhandlungen mit der Reparationskommission.
21. Wertpapiere. Es handelt sich um
a) die abgetretenen Aktien der Marokkanischen Staatsbank im Werte von 642 671 M
b) die auf Grund von Artikel 260 des Vertrags von Versailles abgetretenen Rechte und Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger an allen öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in Rußland, China, Österreich, Ungarn, Bulgarien, der Türkei und deren Kolonien. Der Nominalwert der abgelieferten Papiere beträgt6 392 000 000 M

insgesamt ......... 392 642 671 M
22. Die Saargruben. Soweit die Kohlenlager ausgebeutet werden, ist ihr Wert auf Grund des Vorkriegsreingewinns bewertet. Die sehr ausgedehnten Reservefelder sind mit den für unaufgeschlossene Kohle üblichen Werten von einigen Pfennigen je Tonne in Rechnung gestellt. Danach ergibt sich als Wert vom Juli 1914:
      für die betriebenen Gruben rund 442 000 000 M
      für die Kohlenreservefelder rund 574 000 000 M

insgesamt ......... 1 016 000 000 M
Die durch die gesunkene Kaufkraft des Geldes bedingte Steigerung des allgemeinen Preisniveaus auf dem Weltmarkt ist hierbei noch nicht berücksichtigt.
      Ferner sind hier anzuführen die von der deutschen Bergverwaltung abgetretenen Forderungen, die die französische Verwaltung für sich eingezogen hat, mit 1 126 890 Goldmark. Der Gesamtbetrag für die Saargruben erhöht sich dadurch auf
1 017 126 890 M
23. Das abgetretene Reichs- und Staatseigentum.
a) Die Anlagen des Reichs und des Preußischen Staates in den an Dänemark, Polen, Litauen (Memelgebiet), die Tschechoslowakei und den Freistaat Danzig abgetretenen Gebiete sind sehr vielfältig. Von besonderer Bedeutung sind die zahlreichen Grundstücke und Gebäude der Heeres- und Marineverwaltung (Kasernen, Flugplätze usw.), die gesamten Einrichtungen und Gebäude der Post- und Eisenbahnverwaltung, Gerichte und Gefängnisse, die umfangreichen Anlagen der inneren und der Finanzverwaltung, sowie die Kirchen und Schulen.
[11]    Ihr Wert bei vorsichtiger Einschätzung beträgt
4 960 915 293 M
Der wirkliche Gegenwert ist bedeutend höher, da die Steigerung des allgemeinen Preisniveaus auf dem Weltmarkt nicht berücksichtigt ist.
      Die Reparationskommission hat über diese Abtretungen noch nicht vollständig abgerechnet; es fehlt z. B. noch das Memelgebiet und die abgetretenen Teile Oberschlesiens. Die bisher von ihr veröffentlichten Zahlen können daher nicht als endgültig angesehen werden.
b) Dazu kommt noch der Wert der von Deutschland an Frankreich abgetretenen Rheinbrücken mit 9 610 690 M
c) und das Eigentum des Deutschen Reichs im Ausland (Schameen, Schanghai, Kiautschou) mit 61 580 049 M

insgesamt ......... 5 032 106 032 M
24. Anteil der Reichs- und Staatsschuld in den abgetretenen Gebieten. Dem Völkerrechte entsprechend hat der Staat, welchem ein anderer Staat einen Teil seines Gebietes abtritt, einen der Größe dieses Gebiets entsprechenden Teil der Staatsschuld zu übernehmen. Dies gilt auch für die Staaten, welchen auf Grund des Vertrags von Versailles Gebietsteile von Deutschland erhalten haben. Frankreich ist hiervon jedoch ausdrücklich ausgenommen worden.
      Durch den Vertrag von Versailles ist bestimmt, daß die Ansprüche, welche Deutschland damit gegen die Übernehmerstaaten erhält, von diesen nicht durch Zahlung an Deutschland zu erfüllen sind. Zahlungen dürfen vielmehr nur an die Reparationskommission erfolgen, welche diese Beträge auf Deutschlands Reparationslast verrechnet.
      Die Schulden, die auf Belgien, Dänemark, Danzig, Polen, Litauen und die Tschechoslowakei entfallen, betragen insgesamt
644 414 415 M
      Dieser Betrag ist in Höhe von 483 011 500M durch die Reparationskommission festgestellt, der Rest entfällt auf die bei dieser Feststellung noch nicht berücksichtigten Schulden für Oberschlesien, Schleswig und das Memelgebiet. Elsaß-Lothringen ist nicht berücksichtigt.
25. Abgetretene Forderungen an Deutschlands ehemalige Kriegsverbündete. Gemäß Artikel 261 des Vertrages von Versailles hat Deutschland seine gesamten Forderungen gegen seine ehemaligen Verbündeten an die alliierten und assoziierten Mächte abgetreten.
      Die Forderungen belaufen sich auf insgesamt 9 146 000 000 M. Davon sind jedoch die Gegenforderungen der Verbündeten abzuziehen. Diese betragen für Österreich-Ungarn 546 000 000 M; für Bulgarien und die Türkei stehen sie noch nicht fest.
      Unter Vorbehalt der Herabsetzung um die den letzteren Staaten zustehenden Gegenforderungen beträgt der Wert der Deutschland gutzuschreibenden Forderungen
8 600 000 000 M
[12]     Es ist zu berücksichtigen, daß für diese Forderungen auch die auf dem Gebiet von Deutschlands ehemaligen Bundesgenossen entstandenen neuen Staaten nach Völkerrecht haftbar sind. Diese Forderungen Deutschlands bilden eine Parallele zu den bekannten interalliierten Schulden.
26. Das der Liquidation unterliegende deutsche Privateigentum im Ausland. In dem gesamten Staatsgebiet der Ententestaaten unterliegt das deutsche Privateigentum durch den Vertrag von Versailles auch nach dem Friedensschluß der Liquidation. Der Wert dieses aus zahlreichen Einzelvermögen bestehenden Eigentums beträgt nach vorsichtigen Schätzungen rund 11 740 000 000 M
      Das deutsche Eigentum in den Vereinigten Staaten von Amerika, Rußland, Brasilien und Kuba ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt, da seine endgültige Bestimmung noch nicht feststeht.
      (Zum Vergleich sei bemerkt, daß Frankreich in der Deutschland überreichten Kriegsschädenrechnung allein für das während der Kriegszeit in der Türkei verlorene französische Privateigentum eine Entschädigung von 1 125 000 000 Franken verlangt hat.)
      Die Liquidationserlöse sind in erster Linie mit den Forderungen von alliierten Staatsangehörigen für in Deutschland erlittene Schäden und mit den zu Lasten Deutschlands gehenden Zahlungen im Ausgleichsverfahren belastet. Nur die verbleibenden Beträge werden auf Reparationskonto gutgeschrieben. Wie hoch diese letzteren Beträge sein werden, kann zurzeit noch nicht festgestellt werden. Ihre Höhe ist übrigens nur für die Verrechnung mit der Reparationskommission von Bedeutung. Für Deutschland sind diese Güter jedenfalls mit der Liquidation verloren, sei es, daß sie zur Entschädigung an alliierte Staatsangehörige für in Deutschland erlittene Schaden verwandt werden, sei es, daß ihr Gegenwert an die Reparationskommission abgeführt wird.
      Das in Deutschland befindliche ehemals feindliche Eigentum unterlag zwar auch während des Krieges der Liquidation, jedoch ist Deutschland verpflichtet, für alle dadurch entstandenen Schäden gemäß Artikel 297e des Vertrags von Versailles in voller Höhe Ersatz zu leisten. Auf Grund dieser Verpflichtung erhalten die alliierten Staaten - neben den eigentlichen Reparationszahlungen - den ihnen durch Liquidationen entstandenen Schaden voll ersetzt, während Deutschland keinerlei Ersatzansprüche besitzt, ja nicht einmal das Recht hat (vergl. Artikel 297 des Vertrages von Versailles), gegen offenbare Verschleuderungen des deutschen Eigentums zu protestieren.
Zu b): Sachleistungen (7 bis 26) insgesamt......... 39 832 538 651 M


Die gesamten Reparationsleistungen betragen demnach:
            I. Barleistungen: 1 780 016 456 M
           II. Sachleistungen: 39 832 538 651 M

insgesamt ......... 41 612 555 107 M

[13]

B. Die nicht auf Reparationsschuld anrechnungsfähigen Leistungen
Für eine Reihe sehr drückender Lasten aus dem Vertrage von Versailles wird bestimmungsgemäß oder nach willkürlicher Auslegung des Vertrags durch die Reparationskommission eine Gutschrift überhaupt nicht gewährt, obwohl diese Lasten auf Deutschlands Wirtschaft ebenso schwer drücken wie die eigentlichen Reparationsleistungen.
27. Abgetretene Staatskabel 1 609 744 M
28. Reichs- und Staatseigentum in Eupen und Malmedy 150 000 000 M
      Durch besondere Bestimmung des Vertrags von Versailles ist für diese Güter Deutschland eine Gutschrift versagt worden.
29. Restitutionen und Substitutionen, d. h. die Rücklieferungen von in den ehemals besetzten Gebieten beschlagnahmten Gegenständen sowie besondere Ersatzlieferungen für solche Gegenstände aus den deutschen Beständen. Der Wert dieser Lieferungen beträgt 446 250 000 M
      Diese Lieferungen umfassen Maschinen, Geräte, Vieh, Schiffe, Verkehrsmittel und anderes mehr. Geliefert sind unter anderem: rund 1000 Personenwagen, rund 39 000 Güterwagen, rund 118 000 Stück Vieh, rund 300 000 Tonnen Maschinen.
30. Innere Besatzungskosten. Die Kosten der Besatzungsarmee belaufen sich auf insgesamt rund 4½ Milliarden Goldmark. Der größte Teil dieser Summe ist in der Weise aufgebracht, daß die Besatzungsmächte für die von ihnen ausgelegten Beträge (äußere Besatzungskosten) Ersatz von der Reparationskommission in Gestalt der von Deutschland gemachten Reparationsleistungen (siehe oben A) erhalten haben. Ein bestimmter Teil der Kosten ist jedoch von Deutschland unmittelbar an die Besatzungsmächte gezahlt (innere Besatzungskosten). Es sind dies vor allem die sogenannten Markvorschüsse, d. h. die Papiermark, die die Besatzungsmächte von Deutschland unmittelbar erhalten, und ferner alle Naturalleistungen (z. B. Kasernen, Quartier, Flugplätze und ähnliches), die ebenfalls von Deutschland direkt zur Verfügung gestellt sind. Diese letzteren Kosten (inneren Besatzungskosten) belaufen sich auf 895 000 000 M
31. Kosten für die interalliierten Kommissionen. Diese Kosten, die Deutschland auf Grund des Versailler Vertrages zu erstatten hat, betragen 94 000 000 M
32. Abgelieferte Kriegsschiffe. Der Wert der gemäß der Artikel 184, 185 und 188 des Versailler Vertrages abgelieferten Kriegsschiffe (ohne die in Scapa Flow internierten Schiffe) einschließlich der an Japan abgetretenen Marineanlagen in Tsingtau beträgt rund 1 417 000 000 M
33. Nichtmilitärischer Rücklaß an der Ostfront. Dieser nichtmilitärische Rücklaß der deutschen Heere in Polen, Rumänien und Südslawien ist von Sachverständigen geschätzt auf rund 1 050 000 000 M
[14] 34. Militärische und industrielle Abrüstung.
      a) Militärische Abrüstung. Auf Grund des Friedensvertrages hat das gesamte deutsche Heeres-, Marine- und Luftkampfgerät, soweit es nicht für die Ausrüstung der Deutschland belassenen 100 000 Mann und der wenigen Schiffe dient, an die Entente abgegeben werden müssen. Sämtliche maschinellen Anlagen, die zur Herstellung von Waffen- und Kriegsgerät dienen, mußten unbrauchbar gemacht werden. Von den reichseigenen Anlagen wurden zu diesem Zweck allein 600 Gebäude zerstört und über 20 000 Maschinen vernichtet. Die vorgesehene Schleifung von Befestigungen ist zum größten Teil durchgeführt, die Hafenanlage von Helgoland vollständig zerstört. Der Wert dieser Leistungen und Arbeiten beträgt (nach Abzug des Schrottwerts, für den Deutschland eine Gutschrift auf Reparationskonto erhält - siehe oben Nr. 17) rund
6 250 000 000 M
      b) Industrielle Abrüstung. Über die rein militärische Abrüstung hinaus sind auf Verlangen der interalliierten Kontrollkommissionen fast alle für die Bereitstellung von Heeresgerät benutzten Maschinen und Anlagen zerstört worden, darunter viele reine Werkzeugmaschinen, die nach Umarbeitung für die Friedenswirtschaft hätten Verwendung finden können. Der Gesamtwert der durch diese Zerstörungsarbeiten vernichteten Anlagen ist nicht genau festzustellen. Von Sachverständigen wird er aber geschätzt auf mindestens 2 700 000 000 M
35. Zahlungen im Ausgleichsverfahren Durch Artikel 296 des Vertrags von Versailles ist Deutschland verpflichtet, im Ausgleichsverfahren für die Bezahlung von Schulden deutscher Privatleute an ehemals feindliche Staatsangehörige zum Goldkurs einzutreten. Die Zahlungen, die Deutschland auf Grund dieses Verfahrens in bar hat leisten müssen, belaufen sich auf 615 000 000 M
36. Verschiedenes.
a) Rückerstattung von Beträgen, die elsaß-lothringische Gemeinden während des Krieges für Rechnung des Reichs ausgelegt haben. Weiterzahlung von Zivil- und Militärpensionen an französisch gewordene Elsaß-Lothringer;
b) durch die Ausführung des Friedensvertrages im Innern entstandene unproduktive Auslagen (Kosten der Abstimmung, Grenzregulierung, Flüchtlingsfürsorge und ähnliches);
c) als Sicherheitsleistungen an das Garantiekomitee gezahlter Gegenwert von 25% des Wertes der deutschen Ausfuhr in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1921.
Insgesamt ......... 685 895 000 M

Nichtanrechnungsfähige Leistungen (27 bis 36) insgesamt......... 14 304 754 744 M

[15] In der vorstehenden Liste sind nur die direkten Leistungen Deutschlands enthalten. Alle indirekten Schädigungen, die der deutschen Wirtschaft durch den Vertrag von Versailles verursacht sind, haben darin keine Berücksichtigung gefunden. Ferner unberücksichtigt geblieben ist der rein wirtschaftliche Wert der abgetretenen Gebiete, obwohl dieser Wert bei dem großen Umfang der Gebiete und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ungeheuer groß ist (die in Europa abgetretenen Gebiete sind größer als das gesamte Staatsgebiet von Belgien, den Niederlanden und Luxemburg zusammengenommen, die Kolonien 5½mal so groß wie das gesamte Deutsche Reich). Auch ohne daß diese letzteren Werte berücksichtigt sind, zeigt die vorstehende Aufstellung, in wie hohem Maße die deutsche Wirtschaft durch die Leistungen auf Grund des Vertrags von Versailles belastet und geschwächt ist.

Deutschland hat wiederholt vorgeschlagen, diese Leistungen einem unparteiischen internationalen Sachverständigenkollegium zur Abschätzung vorzulegen. Es ist auch heute dazu bereit, in der Überzeugung, daß die Sachverständigen schließlich die Werte bestätigen werden, die auf Grund sorgfältiger Berechnung in vorstehendem wiedergegeben sind.


Überblick über die deutschen Gesamtleistungen

No.  A. Reparationsleistungen. Goldmark
1-6.  Barzahlungen 1 780 016 456
7.  Kohlen und Koks 2 424 400 000
8.  Kohlennebenprodukte 43 000 000
9.  Farbstoffe und pharmazeutische Artikel 200 000 000
10.  Vieh 274 194 000
11.  Landwirtschaftliche Maschinen 31 040 000
12.  Wiederaufbaulieferungen 290 686 794
13.  Wiederherstellung der Universität Löwen 13 758 585
14.  See- und Binnenschiffe 4 753 441 068
15.  Eisenbahnmaterial 1 927 943 774
16.  Lastkraftwagen 115 673 853
17.  Verkauftes Kriegsmaterial (Schrotterlöse) 200 000 000
18.  Englische Reparationsabgabe 163 160 182
19.  Nichtmilitärischer Rücklaß an der Westfront 1 819 150 387
20.  Privatkabel 77 800 000
21.  Abgegebene Wertpapiere 392 642 671
22.  Saargruben 1 017 126 890
23.  Abgetretenes Reichs- und Staatseigentum 5 032 106 032
24.  Anteil an der Reichs- und Staatsschuld 644 414 415
25.  Abgetretene Forderungen 8 600 000 000
26.  Der Liquidation unterliegendes deutsches Privateigentum im Ausland 11 740 000 000

41 612 555 107
[16]
B. Sonstige nach Bestimmung des Vertrages von Versailles
auf Reparationskonto nicht anrechnungsfähige Leistungen.
27.  Staatskabel 1 609 744
28.  Reichs- und Staatseigentum in Eupen-Malmedy 150 000 000
29.  Restitutionen und Substitutionen 446 250 000
30.  Innere Besatzungskosten 895 000 000
31.  Kosten der interalliierten Kommissionen 94 000 000
32.  Abgelieferte Kriegsschiffe 1 417 000 000
33.  Nichtmilitärischer Rücklaß an der Ostfront 1 050 000 000
34.  Militärische und industrielle Abrüstung 8 950 000 000
35.  Zahlungen im Ausgleichsverfahren 615 000 000
36.  Verschiedenes 685 895 000

14 304 754 744

Insgesamt
55 917 309 851 Goldmark.

Scriptorium merkt an: Da diese Broschüre schon 1923 veröffentlicht wurde, sind die Daten notwendigerweise unvollständig. Laut dem britischen Guardian waren die Zahlungen erst im Oktober 2010 abgeschlossen. Wir waren nicht in der Lage, festzustellen, wieviel genau bezahlt wurde, da die im Artikel des Guardian erwähnten £22 Milliarden angesichts Brentanos Zahlen offensichtlich nicht die wirkliche Gesamtsumme darstellen. Bereits 1929 hatte die Gesamtsumme, die auf das Reparationskonto eingezahlt wurde, 70 Milliarden Mark überstiegen. Der Leser sollte verstehen, daß das 1929 eine viel größere Summe war, als es heute erscheint.
      Im Januar 1921 wurde über die Gesamtschuld durch eine Inter-Alliierte Kommission entschieden und auf 269 Milliarden Goldmark festgelegt (2790 Goldmark entsprachen 1 kg reinen Goldes), ungefähr £23,6 Milliarden und ungefähr $32 Milliarden US-Dollars (etwa das Gleiche wie $406,1 Milliarden US-Dollars im Jahre 2012). Dies war eine Summe, die von vielen Volkswirten als übertrieben angesehen wurde, weil Deutschland bis 1984 gebraucht hätte, sie abzuzahlen. Später in jenem Jahr wurde der Betrag auf 132 Milliarden Mark reduziert, was die meisten deutschen Beobachter noch immer als astronomisch ansahen, sowohl den Betrag an sich, als auch die Bedingungen, die Deutschland noch immer zwingen würden, bis 1984 zu zahlen.

Anmerkungen:

1Einschließlich der auf dem Wasserwege an die Gläubigerstaaten abtransportierten Reparationskohlen. ...zurück...

2Grasty gibt dabei zu, daß einige Posten, insbesondere die Sachlieferungen, voraussichtlich mit einem größeren Wert angesetzt werden können und daß sie nicht die deutschen Unterseekabel und die deutschen Kolonien einschließen. Er fügt hinzu: "I submit that no person in possession of the facts and data of the Reparation Commission as herein set forth can subscribe to the doctrine that Germany has come off scot-free from the war and is gleefully and successfully avoiding payment. That is a doctrine kept afloat to sustain hue and cry against the Germans and prevent the formation of fair and steady public opinion that would promote a businesslike settlement." Vergl. New York Times vom 15. April 1923. ...zurück...

3Einschließlich von rund 127 Millionen Goldmark an England abgeführter bezw. voraussichtlich noch abzuführender Exportabgabe. ...zurück...

4Siehe Ziffer 39 der Note der britischen Regierung an die französische und belgische Regierung vom 11. August 1923, wo es heißt:
      "39. Weiter mag noch darauf hingewiesen werden, daß nach dem kurzen Feldzug von 1870/71 die Aufbringung einer Entschädigung von vier Milliarden Goldmark - von der ein beträchtlicher Teil unmittelbar in Gold gedeckt werden konnte, und worauf für den Wert der Besitzungen in den abgetretenen Gebieten Kredit gewährt wurde, so daß keine wirkliche Geldausgabe seitens Frankreichs erforderlich wurde außer dem inländischen, zur Entschädigung der enteigneten französischen Staatsangehörigen dienenden Zahlungen - wirklich nicht vergleichbar ist mit der Erzwingung eines dreiunddreißigfachen Anspruchs seitens eines Landes, das durch vier Jahre zähester Kriegsführung und Blockade finanziell erschöpft ist. Die Leichtigkeit, mit der die 1871 auferlegte Entschädigung bezahlt wurde, war zum großen Teil die Folge der Krediterleichterungen, die Frankreich erhalten konnte. Deutschland dagegen hat unter der vollkommenen Unmöglichkeit, ausländische Anleihen zu bekommen, gelitten, und das war besonders dem langen Zeitraum, der vor der endgültigen Festsetzung der Reparationsverpflichtungen verstrichen war, und der über die ganze Welt verbreiteten Unsicherheit über Deutschlands Fähigkeit sie zu erfüllen, zuzuschreiben. Obgleich S. M. Regierung keineswegs mit den Leistungen zufrieden ist, ist es doch nur gerecht, festzustellen, daß Deutschland tatsächlich an Reparationen und Unterhaltungskosten für die Besatzungsarmeen mehr als das Doppelte des 1871 von Frankreich geforderten Betrages gezahlt hat, und dazu noch beträchtliche Summen im Zusammenhang mit den Ausgleichsämtern und verschiedenen Vertragsverpflichtungen." ...zurück...

5Sämtliche Werte sind in Goldmark angegeben (vergl. den Überblick am Schlusse der Abhandlung). Die Aufstellung schließt mit dem 31. Dezember 1922 ab. ...zurück...

6Vorläufige Ziffer. Wegen Meinungsverschiedenheiten mit der Reparationskommission schwebt zurzeit ein Verfahren vor einem Schiedsrichter, der über den Umfang der Ablieferungen endgültig entscheiden wird. ...zurück...

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