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Nr. 63:

Befehl des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht
(Auszug)

Oberkommando der Wehrmacht Berlin, den 25. 1. 1940

Die Kampfhandlungen der Wehrmachtteile sind durch Weisungen des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht bestimmten Einschränkungen unterworfen. Diese sind in den Anlagen1 der besseren Übersicht halber nochmals zusammengefaßt.

......
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel



Anlage
Einschränkung von Kampfhandlungen für die Luftwaffe

Es sind nicht freigegeben:

  1. Gegen Frankreich:
    1. Überfliegen der Grenze mit folgenden Ausnahmen:
      1. zur Abwehr stärkerer Luftangriffe,
      2. im Falle eines französisch-englischen Einmarsches in Belgien und Luxemburg,
      3. zur Aufklärung,
      4. zum Jagdschutz und Angriff auf feuerleitende Flugzeuge und Fesselballone,
      5. zum Flugblattabwurf und zur Einweisung.

    2. Luftangriffe gegen Erdziele einschl. Häfen mit folgenden Ausnahmen:
      1. Angriffshandlungen im Falle eines franz.-englischen Einmarsches in Belgien und Luxemburg,
      2. im Falle sonstiger franz.-engl. Angriffshandlungen.

  2. Gegen England:
           Luftangriffe gegen Erdziele im brit. Mutterland, einschl. Häfen, mit Ausnahme der
           Docks von Rosyth und des Minenkrieges.

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1Die Anlagen betreffen Einschränkungen für Heer, Kriegsmarine und Luftwaffe. Hier wird ein Auszug aus den Weisungen für die Luftwaffe abgedruckt. ...zurück...

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Dokumente über die Alleinschuld Englands
am Bombenkrieg gegen die Zivilbevölkerung

Hg. vom Auswärtigen Amt