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Nr. 1:

Die Vorschläge der deutschen Delegation auf der Konferenz für die Herabsetzung und Begrenzung der Rüstungen; vorgelegt am 18. Februar 19321
(Auszug)

Die Deutsche Regierung hat nach Abschluß der Arbeiten der Vorbereitenden Abrüstungskommission den von dieser ausgearbeiteten Konventionsentwurf abgelehnt, aber in Aussicht gestellt, daß sie sich auf der Konferenz mit allen Kräften darum bemühen werde, im Verein mit den anderen Staaten für die Erreichung des Abrüstungszieles den richtigen Weg zu finden. In diesem Sinne legt die deutsche Delegation die nachstehenden Vorschläge der Konferenz vor.

Bei der Ausarbeitung der Vorschläge ist die deutsche Delegation davon ausgegangen, daß in Deutschland sowie drei anderen Staaten die Abrüstung bereits seit einer Reihe von Jahren durchgeführt ist, und zwar auf Grund einer Festsetzung derjenigen Mächte, die den Artikel 8 der Völkerbundssatzung verfaßt und die zugleich erklärt haben, daß diese den ersten Schritt zu der in der Satzung vorgesehenen allgemeinen Abrüstung bilden sollte. Sie wird daher von deutscher Seite als richtunggebend für die Abrüstung sämtlicher Völkerbundsmitglieder angesehen, zumal es im Völkerbund nur grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder geben kann, von denen keines diskriminiert werden darf. Die Grundsätze für die allgemeine Herabsetzung und Verminderung der Rüstungen, deren Festsetzung der Konferenz obliegt, können für sämtliche Bundesmitglieder und diejenigen Länder, die sich der Abrüstungsaktion anschließen, nur die gleichen sein.

Die Mängel und Lücken des Entwurfs der Vorbereitenden Abrüstungskommission, die die Deutsche Regierung veranlaßt haben, ihn abzulehnen, sind aus den Vorbehalten ersichtlich, die in dem Bericht der Vorbereitenden Kommission Aufnahme gefunden haben. Es genügt, nur einige Beispiele anzuführen.

Unzureichend ist vor allem in dem Entwurf der Vorbereitenden Kommission die Beschränkung des Landkriegsmaterials. Denn eine bloße Herabsetzung der Ausgaben, wie sie der Entwurf vorsieht, berührt weder die vorhandenen im Dienst befindlichen oder gelagerten Bestände, noch bietet sie eine zuverlässige Grundlage für die Begrenzung künftiger Neuanschaffungen. Allgemein läßt der Entwurf der Vorbereitenden Kommission die Staaten im Besitz ihrer schweren Angriffswaffen und würde ihnen sogar deren Vermehrung ermöglichen. Insbesondere die Luftwaffe läßt der Entwurf grundsätzlich weiter bestehen; er würde sogar dadurch, daß er den Hauptteil der in Reserve gehaltenen Flugzeuge und Flugzeugmotoren von der Herabsetzung und Begrenzung ausschließt, einen Wettlauf zwischen den Signatarstaaten in dem Ausbau dieses Angriffsinstruments zulassen. Auf dem Gebiet des Personals läßt der Konventionsentwurf zwar die verschiedenen Systeme der Rekrutierung bestehen, erfaßt jedoch bei den Wehrpflichtheeren überhaupt nicht die ausgebildeten Reserven, auf denen ihre Stärke beruht. Schließlich macht der Konventionsentwurf eine annehmbare Lösung der Abrüstungsfrage dadurch unmöglich, daß er einerseits in fast allen entscheidenden Punkten von den Entwaffnungsregeln abweicht, die bei Kriegsschluß Deutschland auferlegt worden sind, für dieses aber andererseits in seinen allgemeinen Bestimmungen diese Regeln ausdrücklich aufrecht erhält.

[20] Die nachstehenden Vorschläge, die, ohne erschöpfend sein zu wollen, die Auffassung der Deutschen Regierung in großen Zügen wiedergeben, zielen demgegenüber darauf ab, eine wirksame, alle Rüstungsfaktoren umfassende Rüstungsverminderung und -begrenzung durchzuführen. Sie enthalten diejenigen fundamentalen Maßnahmen, die vor allem für die Verhinderung eines Angriffs wichtig sind. Die Vorschläge beruhen auf dem Grundsatz, daß künftig nur ein für alle Staaten in gleicher Weise geltendes Abrüstungssystem bestehen kann, das bei Einsetzung möglichst niedriger Rüstungszahlen für alle Staaten eine gerechte und wirksame Lösung des Abrüstungsproblems ermöglichen würde. Sie tragen überdies der Notwendigkeit Rechnung, die nationale Sicherheit der Völker, so wie dies in Artikel 8 der Satzung vorgesehen ist, zu berücksichtigen.

Indem die deutsche Delegation diese Vorschläge der Konferenz unterbreitet, legt sie Wert darauf, ihren Standpunkt dahin zusammenzufassen, daß die Deutsche Regierung nur eine solche Konvention für annehmbar hält, deren Bestimmungen für sie in gleicher Weise gelten wie für die anderen Signatarstaaten.

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III. Luftstreitkräfte

17. Die Unterhaltung jeglicher Luftstreitkräfte wird verboten. Das gesamte bisher im Dienst, in der Reserve oder auf Lager befindliche Material der Luftstreitkräfte ist zu zerstören, mit Ausnahme der Waffen, die auf die den Land- und Seestreitkräften zugebilligten Bestände übernommen werden.

18. Das Abwerfen von Kampfmitteln jeder Art aus Luftfahrzeugen sowie die Vorbereitung hierfür ist ohne jede Einschränkung zu untersagen.

19. Um die Durchführung des Verbots jeglicher militärischen Luftfahrt unter allen Umständen sicherzustellen, ist unter anderem zu untersagen:

  1. Jede Ausbildung und Fortbildung irgendwelcher Personen in der Luftfahrt, die einen militärischen Charakter oder Zweck hat;

  2. jede Ausbildung und Tätigkeit von Wehrmachtsangehörigen in der Zivilluftfahrt;

  3. Luftfahrzeuge zu bauen, zu halten, einzuführen oder in Verkehr zu setzen, die in irgend einer Weise gepanzert oder geschützt sind oder die mit Einrichtungen zur Aufnahme von Kriegsmaschinen jeder Art wie Kanonen, Maschinengewehre, Torpedos, Bomben oder mit Visier- oder Abwurfeinrichtungen für solche Kriegsmaschinen versehen sind;

  4. die Unterhaltung irgendwelcher militärischen Zwecken dienender Beziehungen zwischen Militär- und Marineverwaltung und der Zivilluftfahrt.

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1Nach langjährigen Vorarbeiten, insbesondere der Vorbereitenden Abrüstungskommission, war am 2. Februar 1932 in Genf die Konferenz für die Herabsetzung und Begrenzung der Rüstungen zusammengetreten, um die in Artikel 8 des Völkerbundpakts und in der Einleitung zu Teil V des Versailler Vertrages vorgesehene Herabsetzung und Begrenzung der Rüstungen durch Ausarbeitung einer internationalen Konvention in die Wirklichkeit umzusetzen. Der Konferenz war von der Vorbereitenden Abrüstungskommission ein Konventionsentwurf vorgelegt worden, zu dem die Delegationen der wichtigsten Staaten im Laufe des Februar 1932 in formulierten Vorschlägen grundsätzlicher Art Stellung nahmen. ...zurück...

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am Bombenkrieg gegen die Zivilbevölkerung

Hg. vom Auswärtigen Amt